Bei dieser Kurform (früher: „Offene Badekur“, jetzt nach Sozialgesetzbuch V (§ 23 Abs.2): „Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten“ können Sie Kurort und Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend frei wählen. Ambulante Kuren können im Abstand von drei Jahren genehmigt werden.