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Amtliche Begutachtung einer Notwendigkeit der Kur

Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist grundsätzlich stets eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o. a.). Die Begutachtung erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege (nach den vorliegenden Krankenakten). Eine körperliche Untersuchung kann angeordnet werden.

Wird ein vom Hausarzt begründeter Kur-/Reha-Antrag allein nach Aktenlage abgelehnt, so empfiehlt sich stets, Widerspruch einzulegen mit der Bitte um persönliche Begutachtung. Die gilt besonders, wenn die Kur unter dem Aspekt eines Klimawechsels oder aus psychosozialen Gründen in einem vom Wohnort entfernt liegenden Heilbad verordnet worden ist.

Mögliche Kostenübernahme durch:

  • Krankenkasse: Für Personen, die selbst pflicht- oder freiwillig- als Rentner oder als "Nur"-Hausfrauen und Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und nicht ein anderer der nachfolgend aufgeführten Träger vorrangig zuständig ist.
  • Rentenversicherung: Für den, der als Arbeitnehmer rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war.
  • Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft: Nach einem Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch)
  • Versorgungsamt: Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt
  • Beihilfestelle:Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht).

Bei ungeklärter Zuständigkeit ist nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) jede der zuvor aufgeführten Stellen verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beraten und verwaltungsintern eine Klärung der Zuständigkeit herbei zu führen. Anträge und auch Widersprüche sind mit Eingang bei einer dieser Stellen rechtswirksam.

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09.09.2026

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